Deutsche Rentenversicherung

Laut gesetzlicher Regelung gelten folgende Zuzahlungs-Grundsätze:

  • Bei Reha-Maßnahmen der Deutschen Rentenversicherung sind für bis zu 42 Kliniktagen je 10 vom Versicherten zu zahlen.
    Ausnahmen: Von der Zuzahlung befreit sind Empfänger von Arbeitslosengeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Übergangsgeld vom Sozialamt.

  • Bei Anschlussrehabilitationen (AHB) nach akutstationärem Aufenthalt muss für höchstens 14 Tage je 10 zugezahlt werden.
    Beachte: Zuzahlungen die bereits im Akutkrankenhaus geleistet worden sind, werden auf die 14 Tage angerechnet!

  • Für Versicherte mit geringem Einkommen gelten gestaffelte Zuzahlungsbeträge. Hierfür ist ein Antrag erforderlich. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Rentenversicherung.

  • Ist der Kostenträger die Krankenkasse, müssen je Tag 10 zugezahlt werden und zwar für die gesamte Reha-Dauer ohne zeitliche Beschränkung.
  • Im Falle einer Anschlussrehabilitation (AHB), für die die Krankenkasse aufkommt, müssen höchstens für 28 Tage je 10 zugezahlt werden. Auch hier werden die Zuzahlungen vom Akutkrankenhaus auf die 28 Tage angerechnet.